Es kommt immer wieder zu Streitpunkten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Pausenzeiten. Im Gesetz geregelt ist nur die Länge der dem Arbeitnehmer mindestens zustehenden Pausen. § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) schreibt vor, dass eine mindestens 30-minütige Pause dem Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden zusteht.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden beträgt die dem Arbeitnehmer zustehende Pause sogar 45 Minuten. Beträgt die Arbeitszeit unter 6 Stunden, so sieht das Gesetz keine Pausenregelung vor. Nicht geregelt ist gesetzlich, wie diese Pausenzeiten zu legen sind. So ist es durchaus möglich, dass der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitspausen nicht am Stück gewährt, sondern in Zeitabschnitten von jeweils 15 Minuten gewährt werden. Möglich ist auch, dass der Arbeitgeber nur einen zeitlichen Rahmen für die Pausen vorgibt, nämlich dass die halbstündige Pause in der Zeit „von - bis“ zu nehmen ist.
Keinen Einfluss hat jedoch der Arbeitgeber, auch nicht aufgrund seines ansonsten vorhandenen Direktionsrechts, auf die Gestaltung der Pause. Der Arbeitnehmer ist in der Ausgestaltung seiner Ruhepause grundsätzlich frei, was bedeutet, dass er selbst entscheiden kann, wo und wie er seine Pausenzeit verbringt. Er kann seine Pause nach seinem Gutdünken ausgestalten. Dies führt sogar soweit, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht untersagen kann, den Arbeitsplatz oder das Betriebsgelände zu verlassen.