Welch ein Segen, der Arbeitgeber bezahlt Weihnachtsgeld, es kann nun wirklich Weihnachten werden. Kann es wirklich Weihnachten werden? Unsere Gläubiger erwarten natürlich auch, sich vom Weihnachtsgeld etwas abzuschneiden. Ganz besonders das Finanzamt, die Bank, die Krankenversicherung und der Zahnarzt stehen natürlich alle auch immer mit auf der Matte und halten die Hand weit auf, wenn es Weihnachtsgeld gibt.
Ganz besonders bei den schätzungsweise 130.000 Personen in Deutschland, die Privatinsolvenz angemeldet haben und sich in der Wohlverhaltensperiode befinden, und bei Lohn- und Kontenpfändungen stellt sich die bange Frage, wie viel die Gläubiger vom Weihnachtsgeld abschneiden dürfen. § 850a Zivilprozessordnung (ZPO) regelt diese Frage glücklicherweise ausdrücklich:
Weihnachtsvergütungen sind nach Ziffer 4 unpfändbar bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro. Der pfändbare Anteil vom Weihnachtsgeld berechnet sich wie folgt: Das Bruttoeinkommen laut Lohnabrechnung einschließlich Weihnachtsgeld, abzüglich Lohnnebenkosten (Steuern und Sozialabgaben) ergibt das Nettoeinkommen. Davon ist nach § 850a ZPO vom Weihnachtsgeld unpfändbar die Hälfte, aber maximal 500 Euro.
Pfändbar ist das Weihnachtsgeld also, wenn und insoweit es mehr als die Hälfte des Nettolohns und nicht mehr als 500 Euro beträgt. Wenn man den unpfändbaren Teil des Weihnachtsgelds vom Nettoeinkommen vorab abzieht, dann stellt sich natürlich immer noch die weitere Frage, inwieweit das der Pfändung oder einer Abtretung im Rahmen einer Insolvenz unterworfene Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt.
Diese bekannten Pfändungsfreigrenzen ergeben sich aus einer Tabelle nach § 850c ZPO und werden regelmäßig zur Sicherung des Existenzminimums an die allgemeinen Lebenshaltungskosten angepasst. Die aktuellen Beträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (PfändFGBek) vom 26.03.2013 Bundesgesetzblatt (BGBl) Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, vom 8. April 2013, S. 710). Als Faustregel kann man sich merken, dass 2013 ein Arbeitseinkommen unter netto 1.050,00 Euro unpfändbar ist. Bei gesetzlichen Unterhaltspflichten erhöht sich der Pfändungsfreibetrag. Wer unterhaltsberechtigt ist, bestimmt § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Bei insgesamt fünf unterhaltsberechtigten Personen wäre dann erst ein Mehrbetrag über 3.203,67 Euro zuzüglich des unpfändbaren Teils des Weihnachtsgelds voll pfändbar. Das, wonach bisher niemand gefragt hat, ist die Frage, wo eigentlich bei Selbständigen das unpfändbare Weihnachtsgeld bleibt?