Wann verjähren eigentlich Pflichtteilsansprüche? Diese Frage ist in der anwaltlichen Praxis eine sehr häufig gestellte. Seit dem 1.1. 2010 hat sich eine Änderung auf dem Gebiet der Verjährung ergeben. Bis zu diesem Tag galt die Regel, dass eine taggenaue Verjährung galt.
Dies bedeutete, verstarb der Erblasser am 1.1. eines Jahres und der Pflichtteilsberechtigte erfuhr am 1.2. von seiner Enterbung und dem Tod des Erblassers, verjährte der Pflichtteil am 31.1. 3 Jahre später. Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung verjährt seit dem 01.01.2010 entgegen dieser früheren Rechtslage nach einer Gesetzesänderung nun nach §§ 195, 199 Abs. 1, Abs. 3 a BGB. Es gilt also die sogenannte Regelverjährung. Dies ist für den Pflichtteilsberechtigten wesentlich günstiger. Wenn z. B. der Erblasser am 1.1. 2013 verstarb und der Erbe erfuhr am 1.2.2013 von dessen Tod und seiner Enterbung, dann begann die 3 jährige Verjährungsfrist erst am 1.1.2014 zu laufen und sie endet am 31.12.2016. Nach altem Recht wäre die Verjährung schon am 31.1.2016 eingetreten.
Die Beweislast für die Verjährungstatsachen trägt der Erbe als Anspruchsgegner. Er muss beweisen, wann der Pflichtteilsberechtigte die anspruchsbegründeten Tatsachen erfahren hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erfahren hätte können. Auch hier ist der Pflichtteilsberechtigte also sehr gut im Prozess gestellt.