Mit Urteil vom 23. Mai 2012 (Aktenzeichen IV ZR 250/11) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Pflichtteilsrecht geändert. In dem entschiedenen Fall ging es um den § 2325 I BGB, der besagt, dass ein Pflichtteilberechtigter die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen kann, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht. Der verschenkte Gegenstand muss in diesem Fall dem Nachlass hinzugerechnet werden, wodurch sich der Pflichtteil erhöht. In früheren Entscheidungen hatte der BGH immer gesagt, der Pflichtteilsberechtigte musste im Zeitpunkt des Erbfalls und auch der Schenkung bereits gelebt haben. Nun gibt es Fälle, in denen der Pflichtteilsberechtigte (z.B. Kind oder Enkel) zwar im Zeitpunkt des Erbfalls lebte aber noch nicht im Zeitpunkt der Schenkung, die ja weit vorher statt gefunden haben kann. Diese Pflichtteilsberechtigten kamen dann nicht in den Genuss der Vorschrift des § 2325 I BGB. Nun hat der BGH entschieden, dass dies mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art 3 I GG (Grundgesetz) nicht vereinbar ist. Das bedeutet, auch Pflichtteilsberechtigte, die im Zeitpunkt der Schenkung noch nicht lebten, können die Ergänzung ihres Pflichtteils nach § 2325 I BGB verlangen. Übrigens gilt dieser Anspruch nach § 2325 III BGB nur 10 Jahre. Jedes Jahr nach der Schenkung vermindert sich der anzurechnende Wert um 10%. Nach 10 Jahren bleibt die Schenkung also unberücksichtigt. Erfolgte die Schenkung an den Ehegatten, beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
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Pflichtteilsrecht, Änderung der Rechtsprechung des BGH
Mit Urteil vom 23. Mai 2012 (Aktenzeichen IV ZR 250/11) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Pflichtteilsrecht geändert.