Anlässlich einer Trennung bzw. Scheidung besteht für jeden der Ehegatten das Recht, einen Zugewinnausgleich zu verlangen. Ebenfalls ist der Hausrat zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Häufig streiten sich die Ehegatten darüber, wer den Pkw oder auch ein während der Ehe angeschafftes Wohnmobil behalten darf.
Dabei ist die Frage zu klären, ob der Pkw zum Hausrat gehört oder nach den Regelungen des Zugewinnausgleichs eine Auseinandersetzung stattzufinden hat. Den Begriff des Hausrats findet man in der Hausratsverordnung. Die Begriffsauslegung hat weit zu erfolgen, sodass der Begriff des Hausrats alle beweglichen Sachen, Rechte und Anwartschaften umfasst, die dem gemeinsamen Leben der Eheleute zu dienen bestimmt sind.
Dabei kommt es entscheidend auf die Eignung, Funktion und die Zweckbestimmung der Gegenstände für das Zusammenleben der Familie einschließlich der Freizeitgestaltung an. Damit zählen Fahrzeuge und Wohnmobile zum Hausrat, wenn sie zur regelmäßigen gemeinsamen Freizeitbenutzung oder für private Zwecke wie Einkauf, gemeinsame Unternehmungen und Urlaubsfahrten der Familie genutzt wurden.
Wird ein Fahrzeug hingegen ausschließlich oder überwiegend von einem Ehegatten für berufliche Zwecke genutzt, so gehört der Pkw nicht zum Hausrat, sondern unterliegt der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen des Zugewinnausgleichs.
Ähnliches gilt, wenn das Auto nach der Trennung von einem Ehegatten angeschafft wurde. Dann zählt er zwar nicht zum Hausrat, weil es an dem Merkmal der gemeinsamen Nutzung fehlt, er unterliegt aber dem Zugewinnausgleich.