Häufig wird vor den Arbeitsgerichten darüber gestritten, ob eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses fristgerecht zugegangen ist, weil bereits der nicht fristgerechte Zugang einer Kündigung dazu führt, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden muss. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos gekündigt. Dieser hatte jedoch Kündigungsschutzklage mit der Begründung eingelegt, dass er das Kündigungsschreiben nicht erhalten habe. Der Arbeitgeber seinerseits legte jedoch eine Quittung vor, aus welcher sich ergeben sollte, dass der Zugang rechtzeitig erfolgt sein sollte. Die Quittung enthielt den Namen des Postzustellers in Blockbuchstaben. Das Arbeitsgericht gab der Klage mit der Begründung statt, dass diese Quittung nicht ausreiche, um den Zugang der Kündigung anzunehmen, weil die Quittung nicht die Unterschrift des Zustellers enthalte. Der Arbeitgeber hatte zwar auch noch Beweis angeboten, indem er den Zusteller als Zeugen benannt hatte. Diesem Beweisantritt wollte das Arbeitsgericht jedoch nicht nachgehen, da er nach Ansicht des Gerichts untauglich sei, weil sich ein Zusteller nicht an jede einzelne Zustellung erinnern könne. Der Arbeitgeber legte gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht gab der Berufung statt und wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Zunächst bemängelten die Richter die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass die Vernehmung des Zustellers untauglich sei, weil sich dieser im Allgemeinen nicht erinnern könne. Das Landesarbeitsgericht führte die Vernehmung des Zustellers durch. Diese ergab, dass sich der Zusteller an den Einwurf in den Briefkasten des Klägers erinnern konnte. Damit kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kündigungsschutzklage verfristet eingelegt worden sei, und wies die Klage ab (Landesarbeitsgericht Hamm vom 26.03.2014, Az. 5 Sa 1556/13).
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Postbote als Zeuge für den Zugang einer Kündigung
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