Am 21. November 2013 wurde die neue Energiesparverordnung (ENVO) 2014 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist nun sechs Monate später, am 1. Mai 2014, in Kraft getreten. Die darin enthaltenen Vorgaben und teilweise neuen Pflichten betreffen die gesamte Bandbreite der deutschen Immobilienbranche einschließlich private und gewerbliche Immobilieneigentümer, Bauherren, Vermieter und Mieter, Verpächter und Pächter, Leasinggeber, Leasingnehmer sowie Makler. Die neue Verordnung enthält u.a. neue energetische Vorgaben beim Bauen, die allerdings nicht sofort wirksam werden.
Alte Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, dürfen ab 2015 bzw. nach 30 Jahren nicht mehr betrieben werden, wobei es einige Ausnahmen gibt. Sofort zu beachten sind die neuen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nach § 16a EnVO sowie erweiterte Pflichten im Zusammenhang mit dem Energieausweis. Besonders müssen Verkäufer in Immobilienanzeigen, die in kommerziellen Medien aufgegeben werden, sicherstellen, dass die Immobilienanzeigen folgende Pflichtangaben enthalten:
Die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis.
Den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.
Die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger.
Bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr.
Bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen. Ferner müssen die Eigentümer von Immobilien dafür sorgen, dass unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Bei größeren Immobilien bestehen in gewissen Situationen Aushangpflichten des Energieausweises.
Verkäufer müssen potenziellen Käufern spätestens bei der Besichtigung und unverzüglich nach Abschluss eines Kaufvertrags einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorlegen. Hier empfiehlt sich für alle in der Immobilienbranche tätigen Personen, sämtliche laufende Geschäfte auf die Einhaltung der neuen Verordnung hin zu überprüfen. Besonders sollten sämtliche laufenden Inserate sofort auf die Pflichtangaben hin durchgesehen und geändert werden. Wenn der Energieausweis noch gar nicht vorliegt, dann käme nach dem Gesetzeswortlaut allerdings eine Ausnahme in Betracht, denn § 16a der EnVO legt dem Verkäufer die Pflichten nur dann auf, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt.