Fluggesellschaften müssen im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 30.07.2015, Az. I ZR 29/12 entschieden. Dem Verfahren lag die Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Fluggesellschaft zugrunde.
Auf der Internetseite der Fluggesellschaft war das Buchungssystem bis Ende 2008 in der Weise gestaltet, dass dem Kunden erst im vierten Buchungsschritt nach Auswahl eines Fluges und Eingabe aller buchungsrelevanten Daten der tatsächliche Reisepreis einschließlich der anfallenden Bearbeitungsgebühr benannt wurde.
Nachdem die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 in Kraft getreten ist, änderte die beklagte Fluggesellschaft ihr Buchungssystem ab dem Jahre 2009. Im zweiten Buchungsschritt führte die Fluggesellschaft auf ihrer Internetseite in der tabellarischen Übersicht der Abflug- und Ankunftszeiten wiederum zunächst nur den Flugpreis an. Die Angabe zum Flugpreis hinzukommenden Betrag für Steuern, Gebühren und Kerosinzuschlag wurde erst nach Auswahl eines Fluges am Ende der Tabelle angezeigt. Die ferner noch hinzukommende Bearbeitungsgebühr und somit der tatsächlich anfallende Endpreis für den ausgewählten Flug wurden erst in einem gesonderten Kasten unterhalb der Tabelle aufgeführt.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit seiner Entscheidung klargestellt, dass beide Preisdarstellungen unzulässig sind. Im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems ist der Endpreis bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen.
Der Endpreis ist dabei nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jeden Flugdienst auszuweisen, dessen Preis angezeigt wird.