Sehr häufig kommt es vor den Zivilgerichten zu Auseinandersetzungen zwischen Versicherungsnehmern und deren Versicherungen, wenn die begehrte Leistung seitens der Versicherer verweigert wird. Hierzu findet sich eine interessante aktuelle Entscheidung des LG Dortmund vom Juli 2016. Im entschiedenen Fall hatte die private Haftpflichtversicherung des Klägers die Regulierung eines Motorschadens abgelehnt, der dadurch entstanden war, dass der Kläger ein fremdes Fahrzeug falsch betankt hatte. Bei dem betroffenen Fahrzeug handelte es sich um einen Diesel. Dieser war vom Kläger jedoch versehentlich, mithin fahrlässig, mit Super-Benzin betankt worden. Dies hatte dann kausal zu einem Motorschaden geführt. Der Kläger versuchte für den zu leistenden Schadensersatz seine private Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Diese lehnte jedoch ab und berief sich auf einen Leistungsausschluss in der Versicherungsbedingungen, der so genannten ?Benzinklausel?. Demnach war in dem streitgegenständlichen Vertrag geregelt, dass kein Versicherungsschutz bestehe bei ?gesetzlicher Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht worden sind. Wie die Vorinstanz erachtete auch das LG Dortmund diese Regelung für zulässig und wies die Klage ab. Demnach gilt also, dass bei Motorschäden durch eine falsche Betankung kein Versicherungsschutz in der privaten Haftpflichtversicherung besteht, wenn der Vertrag die besagt ?Benzinklausel? enthält (vgl.LG Dortmund, Urteil vom 07.07.2016, 2 S 51/15).
Aktuelles aus Recht und Justiz
Private Haftpflicht zahlt nicht bei Motorschaden wegen Falschbetankung.
Sehr häufig kommt es vor den Zivilgerichten zu Auseinandersetzungen zwischen Versicherungsnehmern und deren Versicherungen, wenn die begehrte Leistung seitens der Versicherer verweigert wird.