Das Amtsgericht Bonn hat dem Kläger gegen die Telekom Recht gegeben, dass sie die Rufnummernportierung vorzunehmen hat, ohne sich mit, eventuell falschen Anfragen des neuen Anbieters "rausreden" zu können .
Aufträge zur Portierung der Firma 1&1 seien laut Telekom nicht realisierbar gewesen, weil sie fehlerhaft erfolgt seien. Ob diese Behauptung zutreffend ist, kann nach Auffassung des Amtsgerichts dahingestellt bleiben. Denn der beklagten Telekom war unzweifelhaft und offenkundig das Begehren des Klägers, nämlich die Rufnummernportierung, bekannt.
Soweit die Telekom behauptet hatte, nur der „richtige Portierungsauftrag sei realisierbar“, wäre das nicht nachvollziehbar. Die Telekom hätte, im Hinblick auf die tatsächlich vorhandene exakte Kenntnis vom Begehr des Klägers, auf einen „korrekten“ Antrag hinwirken müssen, was sie nicht getan hatte.
Das Urteil stellt in beruhigender Weise klar, dass der alte Netzbetreiber dem neuen Netzbetreiber, auf Anfrage, nicht nur die Rufnummer rausgeben muss, sondern auch mitwirken muss, um diese Transaktion reibungslos zum Erfolg zu führen.