Sehr häufig gibt es vermeidbaren Rechtsstreit hinsichtlich des Ausbildungsunterhalts volljähriger Kinder. In der anwaltlichen Praxis stößt man insbesondere bei den Themen Ausbildungswechsel und Zweitausbildung auf eine erhöhte Beratungsnachfrage. Unabhängig von den immer gegebenen Besonderheiten des Einzelfalls gilt folgende Rechtslage: Nach der Rechtssprechung des BGH hat jedes Kind seinen Eltern gegenüber einen Anspruch auf angemessene Ausbildung, die seinen Begabungen, Fähigkeiten, Leistungswillen und Neigungen entspricht.
Die Eltern schulden somit eine optimale, bedarfsbezogene Berufsausbildung. Den bei dem Kind vorhandenen persönlichen Voraussetzungen kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu (BGH FamRZ 2000,420). Wenn das Kind sich mit Abstimmung der Eltern für einen Beruf entschieden hat, so schulden diese dem Kind in der Regel Unterhalt bis zum Ausbildungsende. Jedem Kind steht aber eine gewisse Orientierungszeit nach Ausbildungsbeginn zu. Stellt es fest, dass der gewählte Beruf nicht den Neigungen und Begabungen entspricht, so kann es ohne Verlust des Unterhaltsanspruches den Beruf wechseln. Eine starre Grenze gibt es hierzu nicht.
Bei Studenten geht man häufig von einer zweisemestrigen Orientierungsphase aus. Eine Zweitausbildung kann hingegen nur in besonderen Ausnahmefällen verlangt werden. Hierbei gibt es aber keine allgemein festgelegten Richtlinien. Es muss immer der Einzelfall genau betrachtet werden.