Regelmäßig sind die Erben des Versicherungsnehmers bezugsberechtigt. Wenn aber der Versicherungsnehmer einen Nichterben als Begünstigen angegeben hat, dann stellt sich im Todesfall die Frage, wem das Geld aus der Lebensversicherung nun zusteht, dem Begünstigten oder dem bzw. den Erben. Hierzu hat der Bundesgerichtshof höchstrichterlich die juristisch ziemlich konstruiert klingenden Grundsätze vorgezeichnet: Man muss unterscheiden zwischen dem Verhältnis zwischen der Versicherung und dem Versicherten einerseits, (Deckungsverhältnis), und andererseits dem Zuwendungsverhältnis zwischen dem verfügenden Versicherungsnehmer und dem Begünstigten (Valutaverhältnis).
Im Deckungsverhältnis ist die Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung nicht wieder entziehbar. Die Erben des Versicherungsnehmers können also diese Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen. Es kommt aber auf das Valutaverhältnis an, also die Ebene zwischen Versichertem und dem Begünstigten. Hier wird konstruiert wie folgt: Die Erklärung des Versicherten gegenüber dem Versicherer, es werde der Klägerin eine Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung eingeräumt, enthält zugleich den stillschweigenden (konkludenten) Auftrag an den Lebensversicherer, als Bote dem Begünstigten beim Eintritt des Versicherungsfalles das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherten zu überbringen. Der Versicherer erfüllt diesen Auftrag durch Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten. Darin liegt konkludent das Schenkungsangebot des Verstorbenen, vgl. dazu § 145 BGB. Dieses Angebot nimmt dann der Begünstigte durch Entgegennahme des Geldes konkludent an und der Schenkungsvertrag zwischen dem Versicherten und dem Begünstigten kommt zustande.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Schenkungsvertrag im Ergebnis wirksam war, spielt auch die Formvorschrift des § 528 BGB eine Rolle. Nach § 528 Abs. 1 BGB müssen Schenkungen notariell beurkundet sein. Der Mangel der Form wird allerdings nach § 528 Abs. 2 BGB aber durch den erfolgten Vollzug der Schenkung geheilt. Im konkreten Fall gab es dann noch ein ganz besonderes Schmankerl: Die Erbengemeinschaft hatte nämlich noch vor der Auszahlung der Lebensversicherung ganz schnell den Botenauftrag gegenüber der Versicherung widerrufen. Und damit kam es nicht mehr zu dem Schenkungsvertrag. Also, wer erbt, und im Nachlass eine Lebensversicherung mit einem Drittbegünstigten auffindet, weiß nun, was sofort zu tun ist! Und die betroffene Lebensversicherung sollte wohl möglichst schnell zahlen. Vergleiche dazu den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. April 2013, Az. IV ZR 38/12.