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Räumung ohne Titel: Verbotene Eigenmacht des Vermieters

Wenn ein Vermieter einen vermieteten Büroraum ohne rechtskräftigen Titel einfach räumen lässt, begeht er verbotene Eigenmacht.

Wenn ein Vermieter einen vermieteten Büroraum ohne rechtskräftigen Titel einfach räumen lässt, begeht er verbotene Eigenmacht. Der dadurch geschädigte Mieter kann vom Vermieter im Wege der einstweiligen Verfügung die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen und die geräumten Gegenstände heraus verlangen (Urteil AG Bielefeld vom 27.06.2013, Az. 413 C 89/13).

Der Mieter wollte in Bielefeld ein Umzugsunternehmen neu eröffnen. Zu diesem Zwecke mietete er Büroräume an im Erdgeschoss eines Hauses in Bielefeld. Als der Mieter seinen Büroraum etwas später aufsuchte, bemerkte er zu seinem Erstaunen, dass die Räumlichkeiten ausgeräumt waren. Ein Konkurrenzunternehmen war in Abstimmung mit dem Vermieter einfach in dessen Büroraum eingezogen. Das Türschloss, welches vom Antragsteller bezahlt und eingebaut wurde, war ausgewechselt worden. Der Briefkasten war aufgebrochen worden. Die dabei vom Vermieter aufgefundenen Gegenstände waren in einem Kellerraum eingelagert worden.

Angeblich war aus den Räumlichkeiten Gestank gedrungen, was der Mieter im Termin zur mündlichen Verhandlung bestritt. Der Vermieter verweigerte in der Folgezeit die Herausgabe der Gegenstände und verlangte vom Mieter eine Geldzahlung. Wenige Tage später ging beim Mieter ein Kündigungsschreiben über den Büroraum ein. Beim Mieter meldete sich ein Rechtsanwalt, der Geld forderte, obwohl alle Mieten bezahlt waren. Einen Kündigungsprozess hatte es nicht gegeben.

Das Amtsgericht Bielefeld gab nach mündlicher Verhandlung dem Mieter Recht. Das rabiate Vorgehen des Vermieters war als verbotene Eigenmacht zu bewerten. Der Vermieter wurde im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, den Büroraum an den Verfügungskläger herauszugeben. Bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hat er es zu unterlassen, dem Verfügungskläger den Geschäftsraum durch verbotene Eigenmacht zu entziehen sowie einem Dritten ohne Zustimmung des Verfügungsklägers Zutritt zu dem Geschäftsraum zu gewähren.

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