Das Amtsgericht Heidelberg hat mit Beschluss vom 18.03.2015 einem Gläubiger eine Einigungsgebühr zuerkannt, die im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung entstanden ist (Az. 1 M 10/15).
In dem streitgegenständlichen Fall hatte der Gläubiger dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung zukommen lassen, welche neben der Vereinbarung einer Ratenzahlung zusätzlich folgenden Passus enthielt: „Die Schuldnerin erklärt sich - gegebenenfalls auch ohne Unterzeichnung - mit der ersten Rate zur Annahme des Ratenzahlungsangebotes und zur Übernahme der damit verbundenen Kosten bereit.“
Der Schuldner unterschrieb diese Vereinbarung nicht. Die erste Rate wurde jedoch pünktlich gemäß der Ratenzahlungsvereinbarung überwiesen. Nachdem Folgezahlungen ausblieben, beauftragte der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung der offenen Restforderung und insbesondere auch der Einigungsgebühr. Der Gerichtsvollzieher hat die Einigungsgebühr abgesetzt. Hiergegen richtete sich die Erinnerung des Gläubigers.
Das Amtsgericht Heidelberg stellte zunächst fest, dass die Voraussetzungen für den Anfall einer Einigungsgebühr vorliegen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine Einigung durch Angebot und Annahme zustande kommt. Eine besondere Form für die Annahmeerklärung sieht das Gesetz nicht vor. Diese kann daher auch konkludent, vorliegend durch Begleichung der ersten Rate, erfolge. Eine schlüssige Handlung müsse allerdings, um als Annahme gewertet werden zu können, die vorbehaltlose Zustimmung zu dem Vertragsantrag zum Ausdruck bringen.
Dies ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Höhe der Rate dem Vorschlag des Gläubigers entspreche und die Ratenzahlung auch pünktlich erfolgte.