Aktuelles aus Recht und Justiz

Rechte der Reisenden bei den Ausfällen bei Tuifly und Air Berlin

Zu den Beginn der Herbstferien kam es am Freitag dem 07.10.2016 zu erheblichen Ausfällen bei Tuifly und Air Berlin, es wurden teilweise gar keine Flüge durchgeführt.

Zu den Beginn der Herbstferien kam es am Freitag dem 07.10.2016 zu erheblichen Ausfällen bei Tuifly und Air Berlin, es wurden teilweise gar keine Flüge durchgeführt. Die Passagiere konnten ihren teilweise sehr lang geplanten Flug in den Urlaub nicht antreten und mussten mit ihren gepackten Koffern wieder nach Hause fahren. Zu Recht sehr verärgert und enttäuscht.Massenweise hatten sich Mitarbeiter krank gemeldet, sodass es zu diesen Ausfällen kam. Juristisch stellt sich nun die Frage, ob die plötzliche, flächendeckende Krankheitswelle eine höhere Gewalt ist oder nicht? Die Tui bewertet die massenhaften und äußerst kurzfristigen Krankmeldungen von Piloten und Crew-Mitgliedern als außergewöhnlichen und nicht vermeidbaren "Umstand im Sinne von höherer Gewalt". Aus diesem Grund hätten die betroffenen Reise- und Luftbeförderungsverträge gekündigt werden müssen. Die Tui möchte daher ihren Kunden allein den Reisepreis erstatten, weist aber weitere Ansprüche auf Schadenersatz bisher ausdrücklich zurück. Bei einer Annullierung steht den Fluggästen nach Paragraph 7 der EU-Fluggastrechte-Verordnung aber eine Entschädigung zu. Diese kann je nach Distanz des Fluges pro Fluggast bis zu 600 Euro betragen. Doch diese Ausgleichszahlung entfällt, wenn es sich um höhere Gewalt handelt oder außergewöhnliche Umstände vorliegen. Darunter fallen zum Beispiel temporäre Sperrungen des Luftraums, die Beschädigung einer Maschine durch Vogelschlag, Streiks oder extreme Wetterbedingungen, nicht aber ein plötzlich auftretender technischer Defekt am Flugzeug. Nach Auffassung der meisten Juristen zählen Krankheitswellen zu den normalen Betriebsrisiken, die Airlines zu jeder Zeit einkalkulieren müssten. Das Problem ist aber dabei, dass es eine vergleichbare Situation noch nie gab. Es ist also noch nicht gerichtlich entschieden ist, ob es sich bei den massenhaften Ausfällen von Besatzungsmitgliedern, um einen solchen Umstand handelt, also um höhere Gewalt oder aber außergewöhnliche Umstände. Flugreisende sollten ihrem Reiseveranstalter gegenüber zusätzlich Schadenersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude geltend machen und zudem alle tatsächlichen Kosten, die Ihnen durch die Stornierung der Reise entstanden sind.Wie zum Beispiel Taxikosten zum Flughafen oder Hotelkosten. Lehnt die Fluggesellschaft diese Ansprüche ab oder reagiert gar nicht, kann kostenfrei die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr eingeschaltet werden. Andernfalls empfiehlt es sich die Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe auch gerichtlich durchzusetzen. Keinesfalls sollten die betroffenen Reisenden die Absage von Airline oder Veranstalter einfach akzeptieren.

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