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Rechtfertigender Notstand § 16 OWIG

Rechtfertigender Notstand § 16 OWIG

Der rechtfertigende Notstand ist im § 16 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) geregelt. Im Straßenverkehr dient der Paragraph dazu, eine Situation zu rechtfertigen, bei der man gegen das Gesetz verstoßen: zum Beispiel einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Wann ist denn nunmehr ein solches Vergehen gerechtfertigt? Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig. Wann ein eben solcher Fall vorliegt, wird aber nicht weiter konkretisiert. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, angemessen zu handeln, wenn es kein milderes Mittel gibt, um das Ziel zu erreichen. Ein Beispiel soll verdeutlichen, was der Gesetzgeber damit meinte. Ihre Mutter leider an Diabetes. Sie sollen sie zum Arzt fahren. Während der Fahrt jedoch sackt Ihre Mutter aufgrund eines Schocks zusammen und ist bewusstlos. Aus Angst und in Panik treten Sie aufs Gas, um schnell zum Arzt oder ins Krankenhaus zu fahren. Ihre Mutter ist gerettet und Sie ein paar Mal geblitzt worden. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 16 OWiG erfüllt sind. Eine Gefahr für Leib oder Leben war gegeben. Die Sicherheit des Straßenverkehrs war zwar gefährdet, jedoch war die Abwendung der Gefahr auch gegeben. Ferner hat die Geschwindigkeitsüberschreitung, also die Ordnungswidrigkeit, tatsächlich zu einer Gefahrenabwehr geführt. Die Frage nach dem milderen Mittel, ist die letzte Hürde, die es zu umschiffen gilt. In Betracht kommt zum Beispiel das Rufen eines Notarztes. Hier muss nunmehr indiziert werden, dass der Notarzt nicht mit der gleichen Geschwindigkeit beim Patienten gewesen wäre, wie Sie als Fahrer, den Arzt erreicht haben. Diese Zeitverzögerung müsste zu einer Verschlechterung des Zustands geführt haben. Ist das der Fall, war es das mildeste Mittel und somit wäre das Vergehen gerechtfertigt. Hier noch ein Urteil zum o.g. Thema: Das Nichtbeachten einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel durch den anhaltepflichtigen Fahrzeugführer kann als Notstandshandlung i. S. des § 16 OWiG gerechtfertigt sein, wenn ein drohender Auffahrunfall anders nicht vermieden werden kann. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.1991 - 5 Ss (OWi) 319/91 - (OWi) 132/91 I, OLG Düsseldorf: 5 Ss (OWi) 411/94

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