Die Kündigung des Geschäftsführers einer GmbH unterscheidet sich erheblich in den rechtlichen Folgen und Rechtsschutzmöglichkeiten von der Kündigung eines Arbeitnehmers. Es muss unterschieden werden zwischen der Abberufung und der Kündigung des Geschäftsführers. Denn die Tätigkeit des Geschäftsführers bestimmt sich zum einen als bestelltes Organ der von ihm geleiteten Gesellschaft, zum anderen aber auch nach dem Anstellungsvertrag. Dieser ist rechtlich als ein Dienstvertrag einzuordnen. Daher muss für die Abberufung des Geschäftsführers ein Beschluss der Gesellschafterversammlung ergehen, welcher die Organstellung des Geschäftsführers beendet. Die Kündigung betrifft allein den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag.
Zunächst muss geprüft werden, wer zu der Kündigung oder Abberufung berechtigt ist. Die gesetzliche Grundlage für die Abberufung findet sich in § 38 Abs. 1 GmbH-Gesetz. Dort ist geregelt, dass die Bestellung eines Geschäftsführers zu jederzeit widerruflich ist. Hierzu muss ein Beschluss der Gesellschafterversammlung ergehen, der dann in das Handelsregister eingetragen wird. Wenn der abberufene Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, kann er die Wirksamkeit seiner Abberufung im Wege der Anfechtungsklage gerichtlich überprüfen lassen. Die Anfechtungsklage muss binnen eines Monats nach der streitigen Abberufung erhoben werden. Innerhalb dieser Frist sind auch sämtliche Anfechtungsgründe geltend zu machen. Der Fremdgeschäftsführer kann lediglich formale Gründe gegen die Abberufung einwenden. Im Übrigen muss die Rechtmäßigkeit der Kündigung sowohl von der formalen Seite her (z. B. Schriftformerfordernis) geprüft werden wie auch die Kündigungsgründe. Insbesondere wenn es sich um eine fristlose Kündigung handelt, sollte überprüft werden, ob diese gerechtfertigt ist. Hierzu muss gemäß § 626 Abs. 1 BGB ein wichtiger Grund vorliegen, aufgrund derer der GmbH die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Wann solche Gründe vorliegen, wurde in der Rechtsprechung bereits vielfach entschieden, kann im Einzelfall aber immer streitig sein. Daher sollte jeder Einzelfall streng geprüft werden. Zudem gilt es bei der fristlosen außerordentlichen Kündigung, die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB einzuhalten. Da es bei der Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers zahlreiche juristische Fallstricke gibt, empfiehlt es sich sowohl vor der Kündigung als auch im nachfolgenden Rechtsstreit über einen Aufhebungsvertrag mit einer entsprechenden Abfindungsregelung nachzudenken. Dadurch können beide Parteien einen langwierigen Rechtsstreit mit hohem Prozessrisiko vermeiden.