Ab 2014 müssen anfechtbare Entscheidungen im Zivilprozess und in Kostenverfahren ohne Anwaltszwang die Parteien über die Rechtsbehelfe belehren. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften (BGBl I 2012, 2418), künftig geregelt im neu eingeführten § 232 ZPO.
Die Rechtsbehelfsbelehrung muss dabei Auskunft darüber geben, welches Rechtsmittel den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung statthaft ist und bei welchem Gericht er einzulegen ist. Außerdem, wo sich der Sitz dieses sich befindet sowie über die Form und Frist, die eingehalten werden muss.
Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen müssen; es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Allein, dass eine Sprungrevision möglich ist, ist nicht zu belehren.
Entscheidungen sind dabei nicht nur Urteile, sondern auch Beschlüsse und Verfügungen. Die Rechtsmittelbelehrung muss dabei in der Entscheidung sein, das heißt bei schriftlichen Entscheidungen von der Unterschrift des Richters umfasst sein.
Erteilt das Gericht eine unrichtige oder unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung, kann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden. Wobei das fehlende Verschulden gem. § 232 S.2 ZPO vermutet wird, wenn eine Belehrung im Sinne des § 232 ZPO unterblieben oder fehlerhaft ist.