Mit Alkohol im Blut fährt es sich nicht gut. Zumindest, wenn man hinterm Steuer des Fahrzeugs Platz genommen hat. Erwischt einen die Verkehrsstreife mit mehr als 0,5 Promille - sozusagen dem "amtlichen" Grenzwert -, wird’s brenzlig: Dann erfolgt grundsätzlich die Anordnung eines Fahrverbots und es ist ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.500 Euro fällig.
Ein Ersttäter, der fahrlässig gegen die 0,5-Promille-Grenze verstößt, kommt zwar noch mit einem Regelbußgeld von 250 Euro davon und muss den Wagen nur vergleichsweise kurz, nämlich einen Monat lang stehen lassen. Nach dem geltenden Punktesystem werden für einen solchen Verstoß jedoch auch schon vier Punkte in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Das ist insofern von Bedeutung, als dass sich das Strafmaß für eine Trunkenheitsfahrt normalerweise aus den Umständen des Einzelfalls ergibt und davon abhängt, ob die Datei des Verkehrszentralregisters Voreintragungen wegen gleichartiger Ordnungswidrigkeiten enthält.
Ob eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit oder Ausfallerscheinung vorliegt, ist bei nachgewiesenen mindestens 0,5 Promille übrigens unerheblich. Diese Frage spielt nur bis zum so genannten untersten Schwellenwert von 0,3 Promille eine Rolle, ab dem noch eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nur angenommen werden kann, sofern es zu einer Ausfallerscheinung kommt. Liegt diese zusätzlich zum zwar geringeren Blutalkoholwert vor, droht aber auch hier eine Bestrafung wegen Trunkenheit im Verkehr.
Damit muss sogar bereits rechnen, wer nur ein klitzekleines Tröpfchen Alkohol im Blut hat - wenn er ein Fahranfänger in der Probezeit oder Fahrerlaubnisinhaber unter 21 Jahren ist. Für diese beiden Gruppen gilt nämlich ein absolutes Alkoholverbot: die 0-Promille-Grenze der Nüchternheit.
Bei mehr als 1,6 Promille wird die entzogenen Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist übrigens erst nach erneut erwiesenen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zurückgegeben. Das muss im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung festgestellt werden - dem so genannten "Idiotentest".
Und zu guter Letzt: Ab 1,6 Promille gelten auch Fahrradfahrer als absolut fahruntüchtig und sind ihre "Pappe" los, obwohl sie gar nicht mit dem Auto unterwegs waren. Das ist kein Witz, sondern verkehrsrechtliche Realität.
Rechtsanwältin Alexandra Wimmer