Zu Lebzeiten kann jeder spätere Erblasser grundsätzlich über sein Vermögen frei verfügen. Ebenso ist ihm freigestellt, bei Vorhandensein mehrerer Erben einen davon zu bevorzugen. Dafür bedarf es jedoch einer testamentarischen Verfügung. Liegt kein gültiger Letzter Wille vor, entscheidet bei der Verteilung eines Nachlasses allein die gesetzliche Erbfolge.
Nach deutschem Erbrecht kommen dafür grundsätzlich nur Bluts-Verwandte in Frage - also Personen, die mit dem Erblasser in genetischer Beziehung stehen. Das sind die leiblichen Kinder und Eltern, aber auch die Großeltern, Geschwister usw.
Jedem solcher klaren "Abkömmlinge" steht ein gesetzliches Erbrecht und bei Enterbung ein Pflichtteilsrecht zu.
Kein Anrecht auf das gesetzliche Erbe haben alle "blutsfernen" Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern oder Stiefkinder. Und natürlich auch Pflegekinder. Adoptivkinder, die noch minderjährig waren, als sie in die Familie aufgenommen wurden, sind dagegen den leiblichen Kindern im Erbrecht gleichgestellt. Auch "nichteheliche" Kinder gehören dazu, sofern sie nach dem 30. Juni 1949 auf dem Gebiet der alten Bundesrepublik Deutschland geboren wurden. Bis Mitte 1998 geltende Sonderregelungen für "nichteheliche" Kinder wurden inzwischen aufgehoben.
Obwohl ja wegen der verbotenen Inzests in der Regel nicht "blutsverwandt", gehören zu den Erbberechtigten auch die den Erblasser überlebenden Ehegatten. Allerdings nur, solange sie zum Todeszeitpunkt in ehelicher Lebensgemeinschaft waren. Mit der Scheidung ist das Ehegattenerbrecht aufgehoben. Wobei es bereits entfällt, wenn sie zugestellt wurde. Der Ehepartner erhält aber nur dann die gesamte Erbschaft, wenn keine weiteren Erben vorhanden sind.
Rechtsanwalt Bernd Beder