Aktuelles aus Recht und Justiz

Rechtstipp: Kündigung des Mietvertrages im August

Bald ist es wieder soweit: Ein relativ seltenes und bizarres Rechtsproblem tritt wieder auf. Schuld ist der Kalender: Im August fällt der Samstag auf den Dritten.

Bald ist es wieder soweit: Ein relativ seltenes und bizarres Rechtsproblem tritt wieder auf. Schuld ist der Kalender: Im August fällt der Samstag auf den Dritten. Und das ist wichtig für alle, die im August ihren Mietvertrag kündigen wollen. Was macht es für einen Unterschied für die Kündigung eines Mietvertrages, wenn der Samstag auf einen Dritten fällt? Es erhebt sich dann die Frage, ob an diesem Tag eine Rechtshandlung bewirkt werden muss, oder ob die Frist dafür sich verlängert.

Nach § 573 c Abs. 1 BGB muss die (schriftliche) Kündigung spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vertragspartner sein. Dafür ist es unerheblich, ob es sich um die ordentliche Kündigung durch den Vermieter oder durch den Mieter handelt. Es stellt sich also die Frage, ob der Samstag ein Werktag im Sinne dieser Regelung ist oder nicht. Gemäß § 193 BGB und § 222 Abs.2 ZPO kann an einem Samstag keine Frist enden. Sie endet stets erst am darauf folgenden Werktag.

Im Mietrecht hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon einmal entschieden, dass der Samstag nicht als Werktag zählt, wenn es um die Zahlung der Miete geht, welche gemäß § 556 b Abs.1 BGB spätestens am dritten Werktag des Monates im Voraus zu zahlen ist. Begründung war für den BGH, dass am Samstag die Banken nicht arbeiten. Dies ist natürlich keine einschlägige Begründung, wenn es um die sogenannte Karenzzeit von drei Tagen bei der Kündigung geht. Folgerichtig hat der BGH auch entschieden (in BGH VIII ZR 206/04 vom 27.04.2005), dass der Samstag bei der Berechnung der drei Tage als Werktag zu zählen ist. Denn die Post wird auch am Samstag ausgeliefert und man kann einen Brief auch persönlich einwerfen, übergeben oder faxen. Gleichzeitig hat der BGH jedoch entschieden, dass der Samstag nicht zählt, wenn das Ende der Karenzzeit auf den Samstag fällt. Dann greift nämlich laut BGH wiederum der § 193 BGB, wonach am Samstag keine Willenserklärungen abgegeben werden müssen. So ist also im August eine Kündigung noch rechtzeitig, wenn sie erst am Montag, den 5.8. eingeht.

Homeoffice für Anwälte

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice