Immer wieder kommt es vor, dass in sozialen Netzwerken der Umgangston bedenkliche Formen annimmt. Dabei findet dieser raue Umgangston nicht nur unter Jugendlichen, sondern auch unter Erwachsenen statt. So wurde auf Facebook eine betroffene Mutter sowie der 7-jährige Sohn von einer Bekannten beleidigt und mit den Worten bedroht, den Sohn „kalt zu machen“ und ihm „einen Stein an den Kopf zu werfen“.
Dabei ging diese Bekannte davon aus, von einem Familienmitglied der Betroffenen betrogen worden zu sein. Gegen diese Äußerungen auf Facebook ging die Mutter mit einem Antrag bei Gericht nach dem Gewaltschutzgesetz vor. Das Gewaltschutzgesetz dient der Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung. Das Gericht verbot der Bekannten daraufhin, insbesondere per Facebook Kontakt zu der Betroffenen und deren Sohn aufzunehmen und sich auch sonst zu nähern. Hiergegen legte die Bekannte Rechtsmittel ein. Das daraufhin zuständige Oberlandesgericht Hamm bestätigte allerdings die Vorentscheidung (OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2013, Az. 2 UF 254/12).
Es begründete seine Entscheidung damit, die von der Bekannten auf Facebook verbreiteten Nachrichten seien rechtswidrige Drohungen, die auch nicht durch eine etwaige Betrugsstraftat eines anderen gerechtfertigt werden können. Interessant an der Entscheidung des OLG Hamm ist, dass es das Gewaltschutzgesetz auch bei entsprechenden Äußerungen in sozialen Netzwerken anwendet. Betroffene von Cybermobbing haben also auch die Möglichkeit, sich mittels des Gewaltschutzgesetzes zur Wehr zu setzen.