Da ungefähr jeder dritte Steuerbescheid fehlerhaft ist, lohnt es sich, den Bescheid genau zu prüfen und im Zweifelsfall Einspruch einzulegen. Für den Einspruch gilt eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe. Fällt das Ende der Einspruchsfrist auf einen Samstag oder einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, gilt der erste darauf folgende Werktag.
Dabei gehen Sie mit dem Einspruch kein Risiko ein, denn Sie können den Einspruch jederzeit wieder zurücknehmen, ohne dass Ihnen Nachteile entstehen. Zwar müssen Sie den Einspruch nicht begründen, es empfiehlt sich aber immer, eine kurze schriftliche Begründung zu verfassen. Als Begründung des Einspruchs sollten Sie zunächst prüfen, ob alle Daten aus Ihrer Steuererklärung korrekt in den Steuerbescheid übernommen wurden oder ob es Abweichungen gibt.
Zudem sollten Sie darauf achten, ob sämtliche Einnahmen, Abzugsbeträge (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) und Freibeträge (z. B. Pauschbetrag für Behinderte) anerkannt wurden. Ein weiterer wichtiger Prüfungspunkt ist, ob bei der Berechnung der Erstattung/Nachzahlung die Vorauszahlungen bzw. die einbehaltene Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag richtig angesetzt wurden. Hierzu sollten Sie die Zahlen im Steuerbescheid mit Ihrer Lohnabrechnung vergleichen.
Darüber hinaus sollten Sie prüfen, ob der Steuerbescheid eine Begründung enthält, weshalb das Finanzamt Abzüge vorgenommen oder Privilegien nicht anerkannt hat. Auf diese Begründung sollten Sie eingehen und möglicherweise noch weitere Unterlagen nachreichen.
Einen Einspruch gegen den Steuerbescheid müssen Sie schriftlich einlegen und an das zuständige Finanzamt adressieren. Sie sollten dabei den Begriff "Einspruch" verwenden und den Steuerbescheid mit Datum, Steuernummer und Veranlagungsjahr benennen, damit klar ist, gegen welchen Bescheid Sie Einspruch einlegen.