Zum 1. Juli 2014 ist das neue Insolvenzrecht in Kraft getreten. Dies bringt sowohl für Gläubiger als auch für Schuldner einige Änderungen mit sich. Privatpersonen, die Schulden haben, die sie nicht mehr abzahlen können, haben nun die Möglichkeit, schneller als bisher die gewünschte Restschuldbefreiung zu erhalten.
Wenn Sie in der Lage sind, 35 Prozent der Forderungen der Gläubiger zu bezahlen und auch die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, kann die sonst geltende 6-jährige Wohlverhaltensphase auf 3 Jahre reduziert werden. Aber Achtung, die Zahlungen müssen innerhalb der 3 Jahre vollständig erfolgt sein.
Zu empfehlen ist daher, dass sich betroffene Personen rechtzeitig an einen Rechtsanwalt oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle wenden, solange noch Mittel vorhanden sind. Dann kann bereits außergerichtlich ein Vergleich mit den Gläubigern geschlossen und ein Insolvenzverfahren vielleicht vermieden werden.
Für Gläubiger ist erfreulich, dass die Forderungen, die nicht der Restschuldbefreiung unterliegen und daher weiterhin vollständig bezahlt werden müssen, ausgeweitet worden sind. Dies gilt jetzt insbesondere auch für Unterhaltsrückstände, die auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und anderweitiger Restschuldbefreiung weiterhin abgezahlt werden müssen. Außerdem gilt dies wie bisher auch für Forderungen aus unerlaubter Handlung.
Weggefallen ist der Vorrang von Abtretungsgläubigern. Üblich ist es, dass in Darlehensverträgen von Banken Lohnabtretungen im Kleingedruckten vorgenommen werden. Davon konnten Banken auch im Insolvenzverfahren noch zwei Jahre Gebrauch machen und sich so vorrangig vor den anderen Gläubigern befriedigen. Nach dem neuen Recht sind auch die Banken nur ein Gläubiger unter Vielen, es sei denn, die Bank hat anderweitige Sicherheiten, z. B. eine Eintragung im Grundbuch.