Wenn sich Kindeseltern trennen, und die Kindesmutter mit dem Kind aus der ehelichen Wohnung zieht, sollte der Kindesvater es nicht geschehen lassen, dass sein Kind einfach mitgenommen wird.
Ist das Kind erst mal mit der Mutter gegangen, und hat der Vater dem ausdrücklich oder konkludent (durch sein Verhalten) zugestimmt, sind die Weichen dafür, dass das Kind bei der Mutter den Aufenthalt hat, und der Vater lediglich ein Umgangsrecht hat, gestellt.
Denn alle Regelungen des Gerichtes im Zusammenhang mit einem minderjährigen Kind, die, im Streitfalle ergehen, richten sich weder nach den Vereinbarungen der Eltern noch nach der Gerechtigkeit für irgend jemanden, sondern, einzig und allein, nach dem Wohle des Kindes.
Sollte die Mutter also 300 km weit wegziehen, und sich dem Vater gegenüber verpflichtet haben, ihm das Kind alle zwei Wochen über das Wochenende persönlich zu bringen und abzuholen, kann dieselbe Mutter nach einiger Zeit behaupten, dass es dem Kindeswohl abträglich ist, die Fahrerei jede zweite Woche zu erdulden. Es ist wichtig zu wissen, dass alle Vereinbarungen bezüglich des Umgangs, nicht bindend sind.
Insbesondere die oft von den Kindesmüttern beteuerte beabsichtigte Großzügigkeit bezüglich des Umgangs, nach Absprache, oder gar ein versprochenes Wechselmodell, ist in keiner Weise durchsetzbar.
Man sollte sich also gut überlegen, ob man nicht das Kind oder die Kinder bei sich aufziehen möchte, weil es Konstellationen gibt, bei denen der Verbleib der Kinder bei dem Kindesvater durchaus eine gleichwertige Option zu dem Aufenthalt bei der Mutter ist. Und das sogar dann, wenn die Kindeseltern nicht verheiratet sind. Nicht von zentraler Bedeutung ist die Berufsfähigkeit der Eltern.
Zugunsten des Kindeswohls bei dem in der Wohnung verbliebenen Kindesvater steht vorab die Tatsache, dass das Kind in seiner sozialen Umgebung verbleibt. Zugunsten der weggezogenen Kindesmutter steht immer die Tatsache, dass das Kind sich gerade in eine neue soziale Umgebung integriert hat, und ein Wechsel für das Kind eine Belastung ist. Ansonsten entscheiden die Verhältnisse und die emotionalen Bindungen des Kindes zu dem Elternteil.
Auch kann auf dieser Grundlage eine Vereinbarung für den Umgang als gerichtlicher Beschluss ergehen, der dann wenigstens mehr Gewicht hat als eigene Vereinbarungen der Kindeseltern.