Viele Rentner haben Schwierigkeiten, ihren Rentenbescheid auf Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Oftmals geht dies nur durch Unterstützung eines auf das Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalts. Ein Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung besteht aus vielen Seiten und Anlagen. Bei der Überprüfung eines Rentenbescheids müssen daher viele formale und inhaltliche Dinge beachtet werden. Erst mit dem Rentenbescheid nimmt die Deutsche Rentenversicherung eine rechtliche Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten und Tatbestände vor. Überprüft werden muss daher zunächst die Vollständigkeit des Versicherungsverlaufs wie auch die konkrete Rentenberechnung.
Aus einem anscheinend vollständigen Versicherungsverlauf muss sich nicht automatisch die richtige Rentenberechnung ergeben. Die Rentenhöhe hängt maßgeblich von den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten ab. Dies sind neben den Pflichtversicherungszeiten vor allem die freiwilligen Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Daneben werden aber auch Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten im Rentenbescheid anerkannt. Vom Versicherten sollte überprüft werden, ob insbesondere Ausbildungszeiten besonders ausgewiesen werden oder ob die Ausbildungsvergütung richtig berücksichtigt wurde. Auch bei der Berücksichtigung von Fortbildungszeiten ergibt sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts häufig eine andere Bewertung als dies im Rentenbescheid dargestellt wird.
Das Bundessozialgericht hatte in diesen Fällen die Berechnungspraxis der Rentenversicherungsträger eindeutig kritisiert. Auch bei der Berechnung der Altersteilzeit ergeben sich häufig Fehler. Wer als Rentner der Auffassung ist, dass sein Rentenbescheid fehlerhaft ist, sollte innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch einlegen. Ist dem Rentenbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr. Aber auch danach ist eine Überprüfung möglich. Sollte die Rentenversicherung einen Widerspruch nicht abhelfen, ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den dann der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.