Bei Renteneinkommen ist es eine häufig gestellte Frage, ob und wie viel Geld hinzu verdient werden darf. Wenn neben der Rente zusätzliche Einkünfte vorhanden sind, dann kann sich einerseits die Rente selbst ändern. Sie wird gemindert oder fällt sogar vollkommen weg. Es ändert sich aber auch möglicherweise auch die Besteuerung, und es fallen höhere Sozialversicherungsbeiträge an. Hier gibt es einige recht komplizierte rechtliche und gesetzliche Mechanismen, die im Rahmen dieses Aufsatzes kurz umrissen werden sollen.
Zu unterscheiden ist zunächst einmal die Art der Renteneinkünfte. Die Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und die Hinterbliebenrente unterliegen vollkommen anderen gesetzlichen Regelungen, was den Hinzuverdienst anbelangt.
Altersrente und Hinzuverdienst: Bei der normalen Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen ab 01.01.2013 ohne Auswirkung auf die Rente Euro 450 hinzuverdient werden. Die Grenzen steigen bei Teilrenten nach Ost und West gestaffelt an bis zu 1.010,63 Euro (1/3 Teilrente). Der Wert darf zweimal pro Jahr bis zum doppelten überschritten werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 34 Sozialgesetzbuch (SGB) VI (Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze).
Berufsunfähigkeitsrente und Hinzuverdienst: Bei voller Berufsunfähigkeitsrente wegen Erwerbsminderung gelten ähnliche Hinzuverdienstgrenzen wie bei der Altersrente. Bei der teilweisen Berufsunfähigkeitsrente (halbe Rente wegen Erwerbsminderung) gibt es eine Mindesthinzuverdienstgrenze von 929,78 Euro. Voraussetzung ist immer, dass die Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit auf unter 6 Stunden pro Tag gesunken ist. Wenn das nicht mehr der Fall ist, kann die Berufsunfähigkeitsrente entfallen. Gesetzlich geregelt ist das, im Einzelnen recht kompliziert, in § 96a SGB VI (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst).
Hinterbliebenenrente und Hinzuverdienst: Bei der Hinterbliebenenrente, insbesondere bei der Witwen- oder Witwerrente, gibt es keine Hinzurechnungsgrenzen. Es gibt jedoch Freibeträge, die derzeit 741,05 Euro betragen. Der Betrag erhöht sich je Kind um 157,19 Euro. Der Freibetrag beträgt 494,03 Euro für Waisen. Sofern Einkünfte den Freibetrag übersteigen, werden die darüber hinaus reichenden Einkünfte zu 40 Prozent angerechnet auf die Hinterbliebenenrente. Stand April 2013. Gesetzlich geregelt ist die Höhe des zu berücksichtigen Einkommens in § 18b SGB IV.