Mit einer denkwürdigen Entscheidung hat der BGH vor einigen Monaten die bei den Banken übliche Berechnung von Gebühren für die Bearbeitung von Kreditvergaben - teilweise bis zu 2 % der Kreditsumme - für rechtswidrig erklärt. Entschieden wurde aufgrund der Klage eines Verbrauchers, sodass derzeit diese Entscheidung nur für Privatkredite, nicht für gewerbliche Kredite gilt.
Folge dieser Entscheidung ist das Recht des Darlehensnehmers als Verbraucher von der Bank die seinerzeit gezahlten Kreditbearbeitungskosten zurückzuverlangen. Die Entscheidung ist eindeutig, sodass sich der Verbraucher nicht mit dem häufigen Hinweis einiger Banken, für den vorliegenden Kredit sei die Entscheidung nicht anwendbar, abwimmeln lassen, sondern seine Rückforderung dann gerichtlich durchsetzen sollte.
Hier ist Aufmerksamkeit gefordert, da auch für Rückforderungsansprüche die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt, jeweils beginnend Ende des Jahres, wo der Rückforderungsanspruch entstanden ist. In Konsequenz bedeutet dies, dass in 2010 und früher gezahlte Kreditbearbeitungskosten nicht zurückgefordert werden könnten, für in 2011 abgeschlossene Verträge mit Kreditbearbeitungskosten verjährt der Rückforderungsanspruch zum 31.12.2014.
Hier hat der BGH mit Urteil vom 28.10.2014 aber ein weiteres Mal für den Verbraucher entschieden und für alle ab November 2004 abgeschlossene Kreditverträge die Verjährung auf 10 Jahre verlängert, da der Verbraucher von seinem möglichen Rückforderungsrecht erst mit Bekanntwerden der entsprechenden Klagen Kenntnis haben konnte.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass alle ab November 2004 bis einschließlich 2011 entstandenen Rückforderungsansprüche zum 31.12.2014 verjähren und der Rückforderungsanspruch bei der zu erwartenden Einrede der Verjährung nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Für diese Verträge ist daher schnelles Handeln angesagt, bei Verweigerung der Rückzahlung ist vor dem 31.12.2014 der Rechtsweg zu beschreiten.