Nach der gesetzlichen Regelung des § 87 a Abs. 4 Satz 1 SGB XI erhalten Pflegeeinrichtungen, die vollstationäre Pflege erbringen, von der Pflegekasse zusätzlich den Betrag von 1.536,00 Euro, wenn der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde. Pflegekassen verlangen in diesem Zusammenhang von den Pflegeeinrichtungen pauschal den Nachweis aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen durch Belege der Pflegeplanung.
Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung zu § 87 a SGB XI klargestellt, dass zur Erleichterung des Nachweises unterstellt wird, dass die aktivierenden oder rehabilitativen Maßnahmen durch die Pflegekräfte der Einrichtung für die Rückstufung ursächlich waren. Diese Entscheidung begründet er damit, dass die Führung des Kausalitätsbeweises in diesen Fällen kaum möglich oder zumindest äußerst schwierig sein dürfte. Das Sozialgericht Münster hat in seiner Entscheidung vom 16.07.2012 - S 6 P 115/ 12 ausgeführt, dass Pflegeeinrichtungen keinen Nachweis über aktivierende Pflege oder rehabilitative Maßnahmen zu erbringen haben.
Es bleibt bei der Vermutung, dass die Einrichtungen ihren pflegerischen Pflichten aus §§ 2 Abs.1 und 11 Abs. 1 SGB XI nachgekommen sind und dadurch die Herabstufung bewirkt haben. Schließlich verfolgt der Gesetzgeber mit der Zahlung des Anerkennungsbetrages den Zweck einen finanziellen Anreiz für die Pflegeeinrichtung zu schaffen, um die Anstrengungen in den Bereichen der aktivierenden Pflege und der Rehabilitation (§ 5 Abs. 2 SGB XI) zu steigern. Dies sollte im Interesse aller Beteiligten durch ein entsprechendes Verhalten gefördert werden.