Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, können dem Käufer gesetzliche Gewährleistungsrechte zustehen. Primär ist dabei der sogenannte Nacherfüllungsanspruch geltend zu machen. Danach kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, kann der Käufer grundsätzlich weitergehende Gewährleistungsrechte (z. B. Rücktritt vom Kaufvertrag) geltend machen.
In einem Fall eines Gebrauchtwagenkaufs ließ der Bundesgerichtshof dennoch den sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag zu, ohne vorher dem Verkäufer die Möglichkeit der Nacherfüllung einräumen zu müssen. In dem Fall wurde ein Gebrauchtwagen verkauft, der am gleichen Tag die TÜV-Plakette erhielt. Die Käuferin musste jedoch kurz darauf feststellen, dass das Fahrzeug wesentliche sicherheitsrelevante Mängel aufwies. Die Bremsleitungen waren von Korrosion betroffen. Daraufhin erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag, ohne den Verkäufer vorher auf Nacherfüllung in Anspruch zu nehmen. Der Verkäufer lehnte deswegen auch eine Rückabwicklung des Vertrages ab. Letztlich musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen und entschied, dass die Käuferin sofort von dem Kaufvertrag zurücktreten konnte, weil erhebliche sicherheitsrelevante Mängel vorlagen und dennoch die TÜV-Plakette vergeben wurde.
Nach dem Bundesgerichtshof war es aus den gegebenen Umständen nachvollziehbar, dass die Käuferin das Vertrauen in den Verkäufer verloren hatte und sich deshalb auch nicht auf die Einräumung der Nacherfüllung verweisen lassen musste (BGH, Urteil v. 15.04.2015, Az. XIII ZR 80/14).