Wenn der Arbeitnehmer Weihnachtsgeld erhält, stellt sich für diesen oftmals die Frage: Muss ich dieses zurückzahlen, wenn ich mein Arbeitsverhältnis kündige? Grundsätzlich ist ein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht vorgesehen. Eine Anspruchsgrundlage für die Zahlung des Weihnachtsgeldes kann sich aus dem Tarifvertrag, einer individualvertraglichen Regelung (Arbeitsvertrag) oder aus einer betrieblichen Übung ergeben.
Grundsätzlich ist anerkannt, dass eine Rückzahlung des Weihnachtsgeldes gefordert werden kann, wenn der Arbeitnehmer nach dem Bezugszeitraum aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Nach der einschlägigen Rechtsprechung wird allerdings hinsichtlich der Höhe und dem Ausscheidungsdatum differenziert. Ein Rückzahlungsanspruch ist dann ausgeschlossen, wenn das Weihnachtsgeld weniger als 100 Euro beträgt. Liegt die Gratifikation zwischen 100 Euro und einem Monatsbezug, kann eine Rückzahlung gefordert werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.03. des folgenden Jahres ausscheidet. Bei wesentlich höheren Zahlungen als einem Monatsbezug wäre eine Rückforderung auch dann noch legitim, wenn das Ausscheiden nach dem 31.03. erfolgt. Allerdings sind Bindungsfristen über den 30.06. des Folgejahres hinaus unzulässig, sodass grundsätzlich keine Rückzahlung zu erfolgen hat, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 30.06. endet.
Voraussetzung für einen grundsätzlichen Rückzahlungsanspruch ist jedoch eine Vereinbarung über die Rückzahlung. Dies bedeutet, dass das Weihnachtsgeld nicht automatisch zur Rückzahlung ansteht, falls der Arbeitnehmer ausscheidet. Wird eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart und werden die vorstehend genannten Grenzen beachtet, muss bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers eine entsprechende Rückzahlung erfolgen.