Sehr häufig kommt es zu der rechtlichen Frage, ob der einzelne Handwerker, der Ware von einem Lieferanten bezieht, Anspruch gegen diesen auf Ersatz der entstehenden Aus- und Einbaukosten hat, wenn ihm von seinem Lieferanten mangelhafte Ware geliefert worden ist und er selbst gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist. Wenn Sie selbst Handwerker, Lieferant oder Kunde eines Handwerkers sind, so könnten auch Sie von dieser Frage betroffen sein. Dann rufen Sie an und lassen sich von einem in diesem Bereich spezialisierten Anwalt beraten. Oftmals können die entstehenden Kosten sehr ausufern, wenn der einzelne Handwerker nacherfüllen muss, hier stellt sich die Frage, ob diese Kosten ersatzfähig sind oder nicht. Sehr wichtig für die einzelne Beurteilung ist immer, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, also um einen Vertrag mit einem Verbraucher oder um einen Vertrag mit einem Unternehmer handelt. Bereits dies zu beurteilen, obliegt schon meist einem erfahrenen Anwalt. Es ist jedoch für eine Vielzahl von Fällen bereits für die Weichenstellung sehr wichtig. Es stellt sich bei dieser Problematik immer wieder die Frage, welche der entstehenden und entstandenen Kosten vom sogenannten Anspruch auf Nacherfüllung umfasst sind. Für die Fälle, in denen die Nacherfüllung verweigert wird, besteht und entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. Welche Schäden hier zu ersetzen sind, ist jedoch schwierig und kann nur ein in diesem Bereich spezialisierter Rechtsanwalt beantworten. Rufen Sie uns an.
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Sachmängelhaftung Ersatz von Aus- und Einbaukosten
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