Massenhaft verfolgen insbesondere die Inhaber von Film- und Musikrechten Verstöße gegen das Urheberrecht von Benutzern von Tauschbörsen im Internet. Der Gesetzgeber hatte durch die Novellierung des § 97a UrhG versucht, diese Praxis zumindest für Verbraucher zu mildern, indem er für den nicht gewerblichen Bereich eine Deckelung auf 100 Euro vorsah.
Allerdings argumentierten die Rechteinhaber und deren Rechtsvertreter damit, dass die Benutzung von Tauschbörsen kein Bagatellfall sei und daher die Einschränkung des Schadensersatzes nicht gelte. Hierin gaben ihnen einzelne Gerichte recht und verurteilte die Beklagten häufig zu hohen Schadensersatz- und Rechtsverfolgungskosten.
Im entschiedenen Fall warf der Kläger dem Beklagten vor, einen Musiktitel in einer Tauschbörse unter Verstoß gegen das Urheberrecht heruntergeladen zu haben, da er nicht über eine entsprechende Lizenz verfügte. Grundsätzlich folgte das AG Düsseldorf der Argumentation des Urheberrechtsinhabers, da es annahm, dass der Beklagte zumindest fahrlässig das Recht des Klägers verletzt hatte.
Bei der Höhe des Schadensersatzes betonte das Gericht jedoch, dass der Schadensersatz geschätzt werden müsse. Bei einer einfachen Urheberrechtsverletzung im privaten Bereich komme zumindest eine Bemessung wie im gewerblichen Bereich nicht in Betracht, da es Lizenzen für Private in Tauschbörsen nicht gebe. Diese Entscheidung bietet daher neue Verteidigungsmöglichkeiten für Beklagte in Urheberrechtsprozessen (vgl. AG Düsseldorf vom 03.06.2014, 57 C 3122/13).