In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil v.4.4.2014 - V ZR 275/12) hatte sich der BGH mit der Haftung des Verkäufers einer Immobilie zu beschäftigen. In dem zugrundeliegenden Fall stellte sich die grundsätzliche Frage, ob die Haftung des Verkäufers einer Immobilie bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts des Grundstücks beschränkt ist. Grundsätzlich ist entscheidend, ob die Mägelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind oder nicht. Hierbei kann zum einer der Kaufpreis als Orientierung gesehen werden oder der Verkehrswert der Immobilie. Der BGH entschied jedoch in seinem Urteil, dass der Käufer von dem Verkäufer Ersatz der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten verlangen kann. Sind diese jedoch unverhältnismäßig hoch, so ist die Haftung des Verkäufers auf den magelbedingten Minderwert zu beschränken. Wann dies jedoch der Fall ist, setzt eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles voraus. Hier sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden. Als erster Anhaltspunkt könne bei Grundstückskaufverträgen, so der BGH, davon ausgegangen werden, dass Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts übersteigen. Auch dies stellt jedoch nur eine grobe Orientierung dar. Sollten auch Sie derartige Fragen haben, so lassen Sie sich von einem auf diesen Bereich spezialisierten Anwalt beraten.
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Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei unverhältnismäßig hohen Mägelbeseitigungskosten
In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil v.4.4.2014 - V ZR 275/12) hatte sich der BGH mit der Haftung des Verkäufers einer Immobilie zu beschäftigen.