In der Winterzeit stellt sich häufig die Frage, wer für Schäden einstehen muss, die dadurch entstehen, dass Dachlawinen abgehen.
Es stellt sich dann die Frage, ob dem Hauseigentümer eine Verkehrssicherungspflicht obliegen hat, deren Verletzung dann zum Ersatz des Schadens verpflichten würde. In der Regel sind Hauseigentümer nicht in der Pflicht, spezielle Maßnahmen zum Schutz vor Dachlawinen zu ergreifen.
Hier gilt der Grundsatz, dass jeder zunächst selbst danach schauen muss, wie er sich vor Gefahren schützt. Die Hauseigentümer sind erst dann zu Sicherungsmaßnahmen verpflichtet, wenn solche Maßnahmen beispielsweise durch Gemeindesatzung vorgeschrieben sind. Außerdem ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass die Hauseigentümer dann eine Verkehrssicherungspflicht trifft, wenn besondere Umstände es gebieten. Dabei wird auf verschiedene Kriterien abgestellt. Hierzu zählen nicht nur die konkreten Schneeverhältnisse, sondern auch die allgemeine Schneelage des Ortes. Weiter spielen die Art und der Umfang des Verkehrs an dem Grundstück eine Rolle. Schließlich wird noch auf die Beschaffenheit und die Lage des Grundstückes abgestellt.
Das Amtsgericht München hat es für zulässig erachtet, dass diese Verkehrssicherungspflicht vom Hauseigentümer auf den Mieter abgewälzt werden kann, wenn dieser das ganze Haus oder eine Doppelhaushälfte gemietet hat. Dies kann auch formularmäßig geschehen. Das Gericht begründete diese Auffassung damit, dass der Mieter eines Hauses auch die alleinige Sachherrschaft habe, also nicht benachteiligt sei.
Bei der Miete einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus müsste nach dieser Argumentation die Verkehrssicherungspflicht bei dem Hauseigentümer oder der Eigentümergemeinschaft verbleiben. In der Regel gilt, die Augen gerade bei gefahrenanfälligen Wetterlagen besonders offen zu halten und auf Gefahrenquellen achten.