Immer wieder kommt es vor, dass bei der Werkerbringung durch Handwerker Schäden entstehen. Dabei ist zu unterscheiden: Mängel: Hier erbringt die Handwerksfirma die Werkleistung selbst nicht einwandfrei. Das Werkergebnis selbst ist mangelhaft. Diese Mangelarbeit führt zu Gewährleistungsansprüchen des Auftraggeber, also zu Anspruch auf Nachbesserung, Nacherfüllung usw. Mangelfolgeschäden: Hierbei ist nicht (nur) das Werk fehlerhaft ausgeführt, nein, bei der Werkausführung entstehen Schäden in der Folge der Mangelwerkerbringung. Standardbeispiel: Ein Installateur soll die alte Duschrohrzuleitung erneuern. Ein Mitarbeiter schließt das neue Rohr undicht an. Bei der ersten Dusche entsteht ein Wasser-schaden im ganzen Haus. Auch für solche Mangelfolgeschäden haftet der Handwerker und zwar, wie die Juristen sagen, aus positiver Vertragsverletzung. Für die Abdeckung solcher Folgeschäden hat er eine Betriebshaftpflichtversicherung zu haben. Schäden nur angelegentlich der Werkausführung: Hier steht der Schadenseintritt nicht im Zusammenhang mit dem Werk. Schulbeispiel: Der Geselle will, weil sie ihm so gut gefällt, eine wertvolle antike Vase in der Vitrine des Bestellers bewundern, nimmt sie ohne zu fragen heraus, sie gleitet ihm aus der Hand und zerbricht. Dafür gilt die Betriebshaftpflicht nicht. Ohne den Werkauftrag wäre zwar der Schaden auch hier nicht entstanden. Aber der Schaden ist nicht durch die Werkerbringung herbeigeführt worden. Der Arbeitnehmer der Firma beziehungsweise bei Vorhandensein dessen Privathaftpflichtversicherung hinter ihm haftet hier für solche nur angelegentlich der Werkerbringung verursachte Schäden.
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Schäden durch Handwerker
Immer wieder kommt es vor, dass bei der Werkerbringung durch Handwerker Schäden entstehen. Dabei ist zu unterscheiden: Mängel: Hier erbringt die Handwerksfirma die Werkleistung selbst nicht einwandfrei.