Haben sich Eheleute getrennt, so muss bei einvernehmlicher Scheidung ein Trennungsjahr abgewartet werden, §1566 Absatz 1 BGB. Liegt keine einvernehmliche Scheidung vor, muss die Trennungszeit 3 Jahre betragen vor der Möglichkeit der Ehescheidung durch das Familiengericht, §1566 Absatz 2 BGB. Nur wenn eine Fortsetzung der Ehe unzumutbar geworden ist, kann in diesem Ausnahmefall die Ehe schon vor Ablauf des ersten Trennungsjahres vom Familienrichter sofort aufgelöst werden. §1565 Absatz 2 BGB lautet hierzu: "Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fort- setzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde." Für den Antragsteller, nicht also etwa für den Antragsgegener, muss das Abwarten der gesetzlich vorge- schriebenen Trennungszeit, also "unzumutbar" geworden sein. Und eine sofortige Scheidung kann nur begehrt werden, wenn die Unzumutbarkeitsgründe in der Person des anderen Ehepartners liegen. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, etwa ein Vermögensverfall, kommt es nicht als ausreichend an. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Finanzprobleme nicht vorwerfbar verursacht sind von einem Ehepartner, etwa durch (chronische) Spielsucht. Die Standardbeispiele beim Ehemann sind Alkoholsucht, (wiederholte) körperliche Übergriffe und ähnliche schwere Eheverfehlungen. Bei der Ehefrau reicht ein Fremdgehen dann jedenfalls aus, wenn aus der ehe- widrigen Beziehung eine Schwangerschaft hervorgegangen ist. Rechtsanwalt Karlheinz Dorsch, Bamberg
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Scheidung bei "unzumutbarer Härte": §1565 Absatz 2 BGB
Haben sich Eheleute getrennt, so muss bei einvernehmlicher Scheidung ein Trennungsjahr abgewartet werden, §1566 Absatz 1 BGB.