Ein Scheidungsverfahren stellt eine außergewöhnliche Belastung dar. Dies gilt nicht nur in tatsächlicher Hinsicht, sondern, was dem Finanzminister wenig behagen dürfte, auch in steuerlicher Hinsicht. Das ergibt sich zumindest aus einer Entscheidung des Finanzgerichts in Düsseldorf.
Die außergewöhnliche Belastung im Sinne des Steuerrechts ist in § 33 EStG geregelt. Diese Vorschrift besitzt eine große Nähe mit den Regelungen zu den Sonderausgaben. Denn sowohl die Sonderausgaben als auch außergewöhnliche Belastungen werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Damit ist ein Ausnahmetatbestand zum § 12 Satz 1 EStG geschaffen.
Normalerweise dürfen private Aufwendungen nämlich nicht in Abzug gebracht werden. Nur im Ausnahmefall sollen deswegen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsende, private Ausgaben eine steuerliche Entlastung bringen dürfen. Dieser Ausnahmefall ist nach Ansicht der Düsseldorfer Finanzrichter für das gesamte Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesachen Zugewinn und Unterhalt gegeben.
Mit einer Scheidung verbunden sind nicht nur die Fragen nach der Ehesache selbst sowie dem Versorgungsausgleich. Vielmehr stehen auch unterhaltsrechtliche und güterrechtliche Themen zur Regulierung an. Dabei bedarf es auch der anwaltlichen Hilfe. Für das Verfahren vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang. Außerdem kann eine Scheidung nur durch ein Gericht ausgesprochen werden.
Ein Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums hat hingegen nur die Abzugsfähigkeit der Ehesache und des Versorgungsausgleichs bejaht gehabt. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.