In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass Pflegebedürftige in einem Pflegeheim untergebracht sind, ihre Einkünfte nicht zur Deckung der damit verbundenen Kosten ausreichen und ihr Vermögen verbraucht ist. Hat der Pflegebedürftige in der Vergangenheit beispielsweise seinen Kindern Schenkungen gemacht, so kann es sein, dass diese wegen „Verarmung des Schenkers“ zurückgefordert werden können.
Gemäß § 528 BGB kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Voraussetzung ist, dass der Beschenkte noch durch die Schenkung bereichert ist.
Der Träger der Sozialhilfe kann gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII durch schriftliche Anzeige an den/die Beschenkten bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen auf ihn übergeht. Man spricht vom sog. Sozialhilferegress. Ob und inwieweit eine Bereicherung des Beschenkten vorliegt, hängt von der Art der Schenkung ab.
Möglich ist auch, dass der Schenker nicht mehr bereichert ist. Oder es handelte sich gar nicht um eine echte Schenkung sondern eine sog. ehebedingte Zuwendung. Der Anspruch wäre in beiden Fällen ausgeschlossen. Im Übrigen ist der Anspruch durch den Wert des Geschenkes und durch den angemessenen Unterhalt des Schenkers begrenzt.
In jedem Einzelfall ist also individuell zu beurteilen, ob überhaupt und in welcher Höhe ein Anspruch auf Rückgabe des Geschenkten bzw. entsprechende Zahlung zur Abwendung der Herausgabe besteht.