Ein Elternteil schenkt dem Kind im Jahre 1999 eine Immobilie, an der sich der Schenker ein im Grundbuch eingetragenes Nutzungsrecht (Wohnrecht oder Nießbrauch) vorbehält. Auf dieses Recht verzichtet er im Jahre 2005. 2011 wird er in einem Pflegeheim aufgenommen. Das Sozialamt kommt für die nicht gedeckten Heimkosten auf, bis Ende 2013 der Schenker stirbt.
Das Sozialamt macht nunmehr aus übergeleitetem Recht wegen seiner Aufwendungen von knapp 15.000 Euro das Recht auf Widerruf der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers geltend und beruft sich gegenüber der Berufung der Beschenkten auf die 10-Jahresfrist gemäß § 529 Abs. 1 2. Alternative BGB darauf, dass diese Frist noch nicht abgelaufen ist, da sie erst mit dem Verzicht auf das Nießbrauchsrecht durch den Schenker im Jahr 2005 zu laufen begonnen habe.
Ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist, war bis zur höchstrichterlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof zweifelhaft. Anders als zu dem ähnlich gelagerten Fall der Pflichtteilergänzung im Erbrecht hat der BGH zur Schenkung durch Urteil vom 19.07.2011 (Az. X ZR r 140/10) entschieden, dass die Berufung des Beschenkten auf die 10-Jahresfrist durch das dem Schenker vorbehaltene Nutzungsrecht (= Wohnrecht) oder Nießbrauch nicht tangiert wird.