Immer wieder kommt es vor, dass es zwischen Käufer und Verkäufer auf der Auktionsplattform eBay zu Auseinandersetzungen wegen Negativ-Bewertungen kommt. Der Verkäufer hat natürlich kein Interesse daran, dass er negativ bewertet wird, weil sich dies nachteilig auf seine Angebote auswirken kann. Er wird in der Regel versuchen, gegen eine solche Negativ-Bewertung vorzugehen.
Dabei stell sich die Frage, ob er denn einen Löschungsanspruch hat. Zur Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an, ob der Käufer im Rahmen seiner Meinungsfreiheit den Kommentar erstellte oder ob er diesen Rahmen durch seinen Kommentar überschritten hat.
Hierzu kann man allgemein sagen, dass dieser Rahmen dann überschritten ist, wenn sich die Bewertung als Schmähkritik darstellt oder unwahre Tatsachenbehauptungen beinhaltet. Von einer Schmähkritik spricht man, wenn es dem bewertenden Käufer nur darum geht, den Verkäufer ohne Angabe von sachlichen Gründen schlecht zu machen und zu diffamieren.
Eine berechtigte Kritik hingegen wird erlaubt sein, insbesondere dann, wenn diese sachlich geäußert wird. Nach einer Entscheidung des Amtsgericht Bonn vom 09.01.2013, Az. 113 C 28/12, ist es dem Käufer erlaubt zu schreiben, dass die erhaltene Ware defekt sei, soweit dies wahrheitsgemäß ist.
Sind die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten, kann sich der negativ bewertete Verkäufer an den Käufer wenden und diesen zur Beseitigung und Unterlassung des Negativkommentars auffordern. Bei der Frage, ob Negativkommentare zu löschen sind, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z. B. Wortlaut des Kommentars und dessen Wahrheitsgehalt.