Es ist weitverbreitet bekannt, dass Kunden eines Kauf- oder Werkvertrages bei mangelhafter Lieferung bzw. Ausführung Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bzw. Werkunternehmer haben. Zumeist unbekannt ist jedoch, welche Rechte und Pflichten Kunden eines Dienstvertrages haben, wenn dieser Dienstvertrag schlecht ausgeführt wird.
Klassische Dienstleister sind Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte. Der Dienstvertrag, dessen Inhalt die Ausführung einer Dienstleistung ist, kennt keine Gewährleistungsansprüche wie Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung. Dies führt in der Regel dazu, dass der Dienstleister, auch in den Fällen der Schlechtleistung, seinen Honoraranspruch gegenüber dem Kunden erheben wird. Dies bedeutet, dass z. B. der Arzt, der falsch behandelt, der Anwalt, der falsch berät usw. grundsätzlich gleichwohl den ungekürzten Honoraranspruch hat. Dennoch ist der Kunde, der von einer "schlechten Ausführung" der Dienstleistung betroffen ist, nicht ganz schutzlos.
Der Kunde hat nämlich das Recht, mit Schadensersatzansprüchen, die sich aus der Schlechtleistung ergeben, gegenüber dem Honoraranspruch des Dienstleisters aufzurechnen. Es würde dem Kunden somit unbenommen bleiben, die Zahlung des Honoraranspruchs zu verweigern und gleichzeitig gegenüber dem Anspruchsteller zu erklären, dass Schäden aufgrund der Schlechtleistung entstanden sind, mit denen die Aufrechnung erklärt wird.
Wichtig ist dabei, dass der Schaden, der dem Kunden durch den Dienstleister entstanden ist, beziffert wird. Führt die Schlechtleistung allerdings nicht zu einem Schaden, sondern lediglich zu einem Ärgernis, bleibt dem Kunden leider nichts anderes übrig, als das Honorar ungekürzt zu zahlen. Ansprüche wie Schmerzensgeld scheiden aus.