Eine Videoüberwachung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar, wenn sie heimlich und ohne Anlass seitens des Arbeitgebers erfolgt. Wird auf die Videoüberwachung zum Beispiel in Verkaufsräumen hingewiesen, ist diese jedoch zulässig. Über die Frage, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat, der einer derartigen heimlichen Überwachung ausgesetzt war, hat in einer aktuellen Entscheidung das Landesarbeitsgericht in Mainz entschieden. Der Arbeitgeber hatte seine Produktionshalle überwacht. Diese war nicht öffentlich zugänglich, sodass keine Überwachung von Kunden vonnöten war. Hiergegen richtete sich die Klage des Arbeitnehmers mit der Begründung, dass die heimliche Überwachung einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstelle. Zudem verlangte der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, da sein Wohlbefinden erheblich gelitten habe, nachdem er von der Überwachung erfahren habe. Aus diesem Grunde verlangte er ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro. Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 650 Euro zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dieser Entscheidung schlossen sich die Richter am Landesarbeitsgericht an. Das Gericht entschied, dass eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers darstelle und grundsätzlich auch einen angemessenen Schmerzensgeldanspruch auslöse, wobei das Gericht diesen in Höhe von 650 Euro erblickte (vgl. LAG Mainz vom 23.05.2013, 2 Sa 540/12).
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Schmerzensgeld bei verbotener Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Eine Videoüberwachung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar, wenn sie heimlich und ohne Anlass seitens des Arbeitgebers erfolgt.