In vielen Mietverträgen findet sich eine Klausel, mit welcher dem Mieter sogenannte Schönheitsreparaturen auferlegt werden. In den meisten Fällen finden sich derartige Klauseln als allgemeine Geschäfts- bzw. Mietbedingungen in Formularmietverträgen. Eine Reihe dieser Klausel hat der Bundesgerichtshof bereits für unwirksam erklärt. Seine diesbezügliche Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit einigen neuen Urteilen (BGH, Urteile vom 18.3.2015, Az.: VIII ZR 242/13, VIII ZR 21/13 und VIII ZR 185/14) erweitert. Unrenoviert übernommene Wohnung der Bundesgerichtshof hat nunmehr festgestellt, dass ein Mieter, welcher die Wohnung beim Einzug unrenoviert übernommen hat, nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen beim Auszug aus der Wohnung verpflichtet ist.
Müsste der Mieter beim Auszug aus der Wohnung nochmals renovieren, würde er dem Vermieter mehr zurückgeben, nämlich eine renovierte statt einer unrenovierten Wohnung, als er ursprünglich erhalten hat. Nach der aktuellen Entscheidung konnte selbst der Verzicht des Vermieters auf eine halbe Monatsmiete zu Beginn des Mietverhältnisses nicht ausgleichen, dass in drei Zimmern beim Einzug Streicharbeiten erforderlich waren. Der Vermieter hat in diesem Fall keinen Schadenersatzanspruch gegen den Mieter, der die Wohnung ungestrichen zurückgegeben hatte. In einem weiteren Fall hatte der Bundesgerichtshof über eine Klausel zu entscheiden, mit welcher dem Mieter anteilig zur Mietdauer vorzunehmenden Schönheitsreparaturen beziehungsweise die anteiligen Kosten hierfür auferlegt wurden.
Es entspricht bereits seit längerer Zeit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass starre Renovierungsfristen in Allgemeinen Geschäfts/-Mietbedingungen unzulässig sind. Mieter dürfen also beispielsweise nicht verpflichtet werden, die Wände der Mietwohnung (z. B. Bad und Küche alle 4 Jahre) zu streichen. Zog ein Mieter vor Ablauf der festgelegten Renovierungsfristen aus, wurde er häufig seitens des Vermieters zusätzlich dazu verpflichtet, ersatzweise die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen anteilig zu tragen. Wurde zum Beispiel für das Bad eine - starre - Frist zum Streichen von 4 Jahren bestimmt, müsste ein nach 2 Jahren ausziehender Mieter die hälftigen Kosten tragen, welche für das Streichen des Bades nach 4 Jahren anfallen. Da sich solche formularmäßigen Quotenabgeltungsklauseln auf starre Renovierungsfristen Bezug nehmen, hat der Bundesgerichtshof derartige Klauseln nunmehr ebenfalls für unwirksam erklärt. Hat der Vermieter mit dem Mieter keine wirksame Regelung über die Schönheitsreparaturen getroffen, ist der Vermieter für die Durchführung dieser arbeiten selbst verantwortlich.