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Schule schwänzen - die Folgen

Die Schulpflicht ist aufgrund der Kulturhoheit der Bundesländer nicht per Bundesgesetz geregelt, sondern in den jeweiligen Landesvorschriften.

Die Schulpflicht ist aufgrund der Kulturhoheit der Bundesländer nicht per Bundesgesetz geregelt, sondern in den jeweiligen Landesvorschriften. Die Verletzung der Schulpflicht kann nicht nur ordnungsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen, sondern auch sorgerechtliche Folgen haben. Weigern sich Eltern - gleich aus welchem Grund - ihr Kind am Unterricht einer öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten privaten Schuleinrichtung teilnehmen zu lassen, so kann dies einen Missbrauch elterlicher Sorge darstellen.

Bis zum Sorgerechtsentzug

Familiengerichte sind berechtigt, bei Verletzung der Schulpflicht sorgerechtliche Maßnahmen bis hin zum Entzug der elterlichen Sorge anzuordnen. Im Jahre 2006 hat das BVerfG in einer Grundsatzentscheidung unter AZ 2 BVR 1693/04 mit Rücksicht auf das Kindeswohl ausdrücklich klargestellt, dass weder das Elternrecht aus Art. 6 Abs. II GG, noch die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. I, II GG eine Schulverweigerung rechtfertigen. Eltern sind demnach nicht berechtigt, ihr Kind der Schulpflicht zu entziehen, wenn Lehrinhalte der Schule den Glaubensüberzeugungen oder Weltanschauungen der Eltern entgegenstehen.

Der Staat könne in Schulen grundsätzlich eigene Erziehungsziele verfolgen. Art 7 I GG erteile dem Staat die verfassungsrechtliche Grundlage für einen Erziehungsauftrag, der dem Erziehungsrecht der Eltern gleichgestellt ist. Dieser Erziehungsauftrag ziele neben der Wissensvermittlung auch auf die Erziehung zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit ab. Der Staat wolle verantwortliche Staatsbürger heranziehen, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben.

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