Grobe Fahrlässigkeit muss bewiesen werden
Dem Urteil ging ein Verkehrsunfall mit fatalen Folgen voraus. Ein Autofahrer war bei Nebel mit drei Beifahrern unterwegs, geriet auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit einem Sattelzug. Zwei Beifahrer starben, der dritte Beifahrer und der Fahrer wurden schwer verletzt. Der Fahrer wurde rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt.
Die gesetzliche Unfallversicherung und der Haftpflichtversicherer – bei dem der Unfallwagen versichert war – stritten nun über die Frage, ob der Unfall auf einem grob fahrlässigen Verhalten des Fahrers beruhte. Geklagt hatte in diesem Fall die gesetzliche Unfallversicherung wegen der für den schwer verletzten Beifahrer erbrachten Aufwendung in Höhe von knapp 16.600 Euro. Die Hauptfrage im Verfahren war, wie der Sekundenschlaf, in den der Fahrer möglicherweise gefallen war, rechtlich einzuordnen ist. Der Fahrer hatte im Zivilverfahren bestritten, während der Fahrt eingeschlafen zu sein. Die Klägerin – also die gesetzliche Unfallversicherung – muss nun den Sekundenschlaf des Beklagten beweisen.
Grobe Fahrlässigkeit war nicht nachweisbar
Ein Sekundenschlaf ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ein leichtfertiges Handeln, wenn der Fahrer sich bewusst über die von ihm erkannten Anzeichen einer Übermüdung hinweggesetzt hat. Im vorliegenden Fall ließ sich nach Ansicht des Gerichts nicht aufklären, ob der Fahrer objektive Übermüdungszeichen bewusst ignoriert oder sich unbewusst über sie hinweggesetzt hat. Der Fahrer selbst bestritt jedenfalls eingeschlafen zu sein. Mangels Nachweises einer groben Fahrlässigkeit seitens des Fahrers wurde die Klage abgewiesen.