Oft entsteht das Problem, dass der Bauherr entsprechend einer Vertragsvereinbarung Abschlagszahlungen je nach Baufortschritt an den Bauunternehmer zahlt, er jedoch diesem gegenüber keine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes, Errichtung oder den Umbau eines Hauses ohne wesentliche Mängel hat.
Hier hat der Bauherr entsprechend dem Werkvertrag sowohl nach den Vorschriften der VOB/B als auch des BGB das Recht, eine finanzielle Sicherheit einzubehalten. So können bei Abschlagszahlungen vereinbarungsgemäß nach § 17 Abs. 6 Nr. 1 bis zu 10 % der Vertragssumme vom Bauherrn als Sicherheit einbehalten werden. In der Regel wird ein Sicherheitseinbehalt von 5 % in den VOB/B-Verträgen vereinbart, so wie dies ebenso in einem BGB-Werkvertrag entsprechend § 632 a BGB vorgesehen ist. Der Bauherr ist es allerdings nicht möglich, den vertragsgemäß zu erwartenden Sicherheitseinbehalt des Gesamtwerklohns bereits bei der ersten Abschlagszahlung in voller Höhe abziehen, sondern dies kann nur in Höhe von maximal 10 % bzw. 5 % des Rechnungsbetrages der Abschlagsrechnung geschehen.
Der Bauherr kann Sicherheiten nach den obigen Vorschriften nur dann einbehalten, wenn der Bauunternehmer selbst keine Sicherheiten anbietet. Das heißt, wenn der Bauunternehmer eine sogenannte Vertragserfüllungsbürgschaft stellt, darf der Bauherr kein Geld einbehalten. Es ist bei dieser Vertragserfüllungsbürgschaft jedoch darauf zu achten, dass sie dem Wert entspricht und auf jeden Fall zeitlich unbefristet ist.