Private Bauherren als Verbraucher, die bauen oder umbauen, können gegenüber dem Bauunternehmer eine finanzielle Sicherheit für sich einbehalten. So können von den Bauherren bei Abschlagszahlungen, soweit sie vertraglich festgelegt und die dementsprechenden Leistungen durch den Bauunternehmer nachgewiesen sind, fünf Prozent des Gesamtwerklohns als Sicherheit einbehalten werden.
Von den ersten Abschlagszahlungen können die Bauherren dieses Geld so lange abziehen, bis fünf Prozent des gesamten Werklohns erreicht sind. Wenn der Bauunternehmer dagegen selbst eine sogenannte Vertragserfüllungsbürgschaft entsprechend § 632 a Abs. 4 BGB als Sicherheit erbringt, können die Bauherren die fünf Prozent des Gesamtwerklohns nicht zurückbehalten. Bei einer Vertragserfüllungsbürgschaft besteht jedoch die Gefahr, dass diese weniger wert ist als der Sicherheitseinbehalt oder dass diese zeitlich befristet ist. Hier sollten die Bauherren besonders darauf achten, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft die gleiche Wertigkeit hat.
Im Übrigen haben die Bauherren gemäß § 632a BGB das Recht auf eine zeitlich unbefristete Sicherheit. Wenn sich der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags im Hinblick auf Mehrleistungen um mehr als zehn Prozent erhöht, hat der Bauunternehmer den Bauherren bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von fünf Prozent des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten.
Die Sicherheit dient dem Zweck, dass das Bauvorhaben fertiggestellt wird und zum Schutz vor einer möglichen Insolvenz des Bauunternehmers während der Bauphase. In jedem Fall sollten die Bauherren allerdings die Abschlagszahlungen erst dann vornehmen, wenn sie sich von dem Wertzuwachs der jeweiligen Leistung durch den Bauunternehmer überzeugt haben.