Der Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf, der zusätzlich zum regulären Unterhalt vom Unterhaltsschuldner verlangt werden kann.
Voraussetzung ist dafür jedenfalls, dass es sich um einen überraschenden, nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbaren und der Höhe nach nicht abschätzbaren Bedarf handelt, der deshalb bei dem laufenden Unterhalt nicht angesetzt werden konnte und damit eine zusätzliche Unterhaltsleistung rechtfertigt.
Die Rechtsprechung kennt hierzu nachfolgende Entscheidungsfälle. Sonderbedarf bejaht:
- Säuglingserstausstattung (BVerfG 1 BvR 1988/95 in NJW 1999, S. 3112),
- mehrjährige kieferorthopädische Behandlung (OLG Düsseldorf 8 WF 186/03 in FuR 2004, S. 307),
- Anschaffung eines Computers für ein lernbehindertes Kind (OLG Hamm 11 UF 243/02 in NJW 2004, S. 858)
Die Kosten für ein vollständiges Schuljahr im Ausland überschreiten regelmäßig den angemessenen Ausbildungsbedarf und können daher nur als Sonderbedarf bei entsprechend gesonderter Begründung ihrer Notwendigkeit geltend gemacht werden (OLG Schleswig 15 UH 59/05 in FamRZ 2006, S. 888).
Der Sonderbedarf wurde in folgenden Fällen verneint: Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar und daher nicht überraschend i.S.d. § 1613 II Nr. 1 BGB (BGH XII ZR 4 /04 in NJW 2006, S. 1509). Auch die Kosten einer Klassenfahrt sind vorhersehbar und daher kein Sonderbedarf.