Mit Beschluss vom 04.09.2015 (Az. 6 UF 150/15) musste sich das OLG Frankfurt mit der wiederholt auftauchenden Problematik bezüglich Entscheidungen über die Impfung(en) für ein Kind befassen.
Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein Kind geimpft werden soll, soll demnach keine Angelegenheit des täglichen Lebens i. S. d. § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB betreffen, sondern eine Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (§ 1628 BGB), weil sie aus allerdings unterschiedlicher medizinischer Sicht mit der Gefahr von Risiken und Komplikationen verbunden ist.
Eine Differenzierung zwischen der Zustimmung zur Impfung als Angelegenheit des täglichen Lebens und ihrer Verweigerung als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung komme nicht in Betracht (Ablehnung zu AG Darmstadt NJW-Spezial 2015, Seite 485 = NZFam 2015, Seite 778). Bei fehlender Einigung der Eltern könne das Familiengericht gemäß § 1628 BGB zur Herbeiführung der notwendigen Entscheidung einem Elternteil die Entscheidungskompetenz allein übertragen.
Maßgeblich für die Entscheidung ist gemäß § 1697a BGB die Frage, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen. Die Frage, ob ein Kind geimpft werden soll oder nicht, bietet immer wieder Nährboden für familienrechtliche Streitigkeiten und gleicht bisweilen einem Glaubenskrieg zwischen verschiedenen Weltbildern, bei dem man eigentlich nur die Wahl zwischen Tod und Teufel hat.